Hinweisgeberschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

für unsere Unternehmen tritt zum 17.12.2023 das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Nachfolgend möchten wir Sie über die Hintergründe und Einzelheiten in Kenntnis setzten.

Worum geht es?

Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Konkret soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen zu diesem Zweck sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.

Was kann/soll gemeldet werden?

  • Straftatbestände

  • Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht

  • Bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG benannt werden, u.a. Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung

  • Vorgaben zum Umweltschutz

  • Datenschutz

Was darf nicht gemeldet werden?

  • Unrichtige Informationen (vorsätzlich oder grob fahrlässig)

Wer ist in unserem Unternehmen Hinweisgeberschutzbeauftragter?

  • Andre Schmitt (Beauftragter)

  • Yatu Selveratnam (stellv. Beauftragter)

Welche Kontaktwege stehen Ihnen offen?

Intern:

Online: hinweisgeber@emons-solingen.de Telefon: 0212 2500 116 oder 0212 2500 100 Persönlich: nach Rücksprache möglich

Extern:

Onlinepräsenz des Bundesamtes für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Wichtig: wer Hinweise nach dem HinSchG gibt, unterliegt einem besonderen Schutz. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • es geht inhaltlich um einen Verstoß, der in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt

oder

  • der Hinweisgeber hatte jedenfalls bei Meldung „hinreichend Grund zu der Annahme“, dass dies der Fall sei

und

  • eine Meldung an die interne oder externe Meldestelle ist erfolgt

und

  • der Hinweisgeber hatte „hinreichenden Grund zu der Annahme“, dass die Meldung der Wahrheit entspricht.

Bitte beachten Sie: eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Weitergehende Informationen über das Hinweisgeberschutzgesetzt finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html.

Solingen, November 2023

Gebäudereinigung Emons

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